* wer in der Hauptschule besonders gute Leistungen erzielt hat, insbesondere in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik und einen sehr guten Hauptschulabschluss hat.
* wer leistungsmotiviert ist und unbedingt seinen Realschulabschluss erreichen will
Die Bedingungen für die Vergabe des Realschulabschlusses am Ende des zehnten Hauptschuljahres
erfüllt, wer
den Hauptschulabschluss hat,
in Deutsch, Mathematik, Englisch, AL, GL, Physik, Biologie mindestens befriedigende Leistungen, in zwei dieser Fächer mindestens gute Noten im hat,
von der Klassenkonferenz sieben Wochen vor den schriftl. Prüfungen zugelassen wird.
Für den Erwerb des Realschulabschlusses am Ende des 10. Hauptschuljahres sind die Anforderungen des mittleren Bildungsganges zu Grunde zu legen.
Einen Realschulabschluss erreicht, wer
eine schriftliche Prüfung nach § 46 VOBGM in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch ablegt,
in einem anderen Fach eine Hausarbeit mit Präsentation (§53 VOBGM) oder eine mündliche Prüfung (§52 VOBGM) ablegt,
in allen Fächern des Pflicht- und Wahlunterrichts mindestens ausreichende Leistungen erzielt der nicht ausreichende Leistungen nach Maßgabe untenstehender Tabelle ausgleichen kann.
Feststellung der Gesamtleistung (Realschulabschluss; siehe auch § 61 VOBGM)
(1) Die Voraussetzungen für den mittleren Abschluss an Realschulen, ..............erfüllt, wer am Ende der Jahrgangsstufe 10 nach Ermittlung der Endnoten nach § 61, gerundet auf ganze Noten, in allen Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder nicht ausreichende Leistungen nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 ausgleichen kann.
(2) Die Endnoten in den Fächern, die nicht Gegenstand der Prüfung sind, sind die Noten des Zeugnisses des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10. Die Endnoten in den Prüfungsfächern werden aus den Leistungen des zweiten Halbjahres des zehnten Schuljahres und der Prüfungsleistung gebildet, wobei die Leistungen aus dem zweiten Schulhalbjahr doppelt gewichtet werden. In dem Fall, in dem das Fach der mündlichen Prüfung nach § 52 oder der Hausarbeit mit Präsentation nach § 53 in der Abschlussklasse nicht unterrichtet wurde, wird die Endnote aus der zuletzt erteilten Zeugnisnote und der Prüfungsleistung entsprechend gebildet. Die Endnoten werden auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet.
Ausgleich nicht ausreichender Leistungen
Zeugnisnote
für Ausgleich nötig
1 x 5 im Hauptfach*
1 x 2 im Hauptfach oder2 x 3 im Hauptfach
1 x 5 im Nebenfach
1 x 2 oder 2 x 3
1 x 6 oder 2 x 5 im Hauptfach
kein Ausgleich möglich
1 x 6 im Nebenfach
1 x 1 oder 2 x 2 oder 3 x 3
1 x 5 im Hauptfach und 1x6 Nebenfach
kein Ausgleich möglich
3 x 5
kein Ausgleich möglich
* Hauptfächer sind Deutsch, Englisch, Mathematik und GL